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§ 67 LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 67

Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes

Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v. H. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.

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