§ 67
Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes
(1) Im Falle der Abgängigkeit eines Beamten des Ruhestandes gilt § 66 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sinngemäß. Die Einschränkung nach § 30 Abs. 3 gilt nicht.
(2) Abs. 1 gilt auch für den Fall, dass der Beamte des Ruhestandes sich im Gewahrsam einer ausländischen Macht befindet.
(3) Dem zurückgekehrten Beamten gebührt für die Zeit bis zu seiner Rückkehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach diesem Gesetz geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug. Die Sonderzahlungen sind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen.
02.09.2024
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