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§ 6 LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2023

§ 6

Außerdienststellung von Funktionären

(1) Der Beamte, der

  1. a) Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft oder Landesvolksanwalt, Mitglied einer Landesregierung oder
  2. b) Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission oder
  3. c) Bürgermeister oder Bürgermeisterstellvertreter der Landeshauptstadt Innsbruck

(2) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Außerdienststellung, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich Zeiten einer Außerdienststellung, so gebührt kein Erholungsurlaub.

21.12.2023

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