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§ 3b LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 3b

Dienstliche Aus- und Weiterbildung, berufliche Fortbildung

Für die dienstliche Aus- und Weiterbildung und die berufliche Fortbildung der Beamten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten des Landes sinngemäß.

23.12.2024

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