§ 3b LBG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

§ 3b

Dienstliche Aus- und Weiterbildung

Für die dienstliche Aus- und Weiterbildung der Beamten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten des Landes sinngemäß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)