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§ 16c LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

§ 16c

Zeugnis

Dem Beamten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Auflösung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.

17.07.2024

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