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§ 125 LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

5. Unterabschnitt

Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes

§ 125

Verantwortlichkeit

Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.

03.02.2014

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