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§ 105 LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 105

Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte

Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

03.02.2014

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