§ 82c
Übergangsbestimmung zur Jubiläumszuwendung
(1) Für den Bediensteten, dessen Dienstverhältnis nach § 81b Abs. 1 bis 4 übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend vom § 47 Abs. 1 lit. c der bisherige Jubiläumsstichtag.
(2) Für den Bediensteten, dessen Dienstverhältnis nach § 81b Abs. 5 übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit § 47 Abs. 1 lit. c, wenn dies für ihn günstiger ist, sonst der bisherige Jubiläumsstichtag.
23.12.2024
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