§ 82c LBedG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

§ 82c

Übergangsbestimmung zur Jubiläumszuwendung

Für den Bediensteten, dessen Dienstverhältnis nach § 81b übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend vom § 47 lit. c der bisherige Jubiläumsstichtag.

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