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§ 80b LBedG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2022

§ 80b

Benachteiligungsverbot

(1) Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 80 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.

(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:

  1. a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die §§ 13 bis 16, 18, 19 und 21,
  2. b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und
  3. c) hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1.

27.07.2022

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