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§ 85 TGWO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.1994

§ 85

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben mit Ausnahme der Kundmachung der Wahlausschreibung nach § 3 Abs. 5 und § 73 Abs. 5 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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