§ 84a
Kundmachung
Soweit Kundmachungen nach diesem Gesetz vorzunehmen sind, haben diese unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen.
26.11.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Soweit Kundmachungen nach diesem Gesetz vorzunehmen sind, haben diese unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen.
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