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§ 76 TGWO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.8.2021

§ 76

Tagesordnung der konstituierenden Sitzung

In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates ist insbesondere

  1. a) in Gemeinden mit mehr als 1000 und höchstens 5000 Einwohnern zu bestimmen, ob ein zweiter Bürgermeister-Stellvertreter vorzusehen ist,
  2. b) die Anzahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes festzusetzen,
  3. c) zu bestimmen, ob die stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind,
  4. d) zu ermitteln, wie viele Stellen des Gemeindevorstandes auf die einzelnen Gemeinderatsparteien entfallen,
  5. e) die Wahl des Bürgermeisters durchzuführen, wenn dieser vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen ist,
  6. f) die Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters oder der Bürgermeister-Stellvertreter durchzuführen,
  7. g) die Wahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes durchzuführen,
  8. h) gegebenenfalls die Wahl der Ersatzmitglieder der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes und
  9. i) die Bestellung des Substanzverwalters, der Stellvertreter des Substanzverwalters und des ersten Rechnungsprüfers nach § 36b Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74/1996, in der jeweils geltenden Fassung vorzunehmen.

25.08.2021

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