I. Hauptstück
Organisation der Landwirtschaftskammer
und der Landarbeiterkammer
1. Teil
Landwirtschaftskammer
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Aufgaben der Landwirtschaftskammer, Rechtspersönlichkeit
(1) Der Landwirtschaftskammer obliegen die Wahrung und Vertretung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der in der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 selbstständig tätigen Personen sowie die Förderung der Land- und Forstwirtschaft.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat unter Beachtung der allgemeinen Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Tirol ihre Mitglieder zu fördern, zu beraten sowie aus- und weiterzubilden mit dem Ziel, insbesondere folgende Aufgaben bestmöglich zu erfüllen:
- a) die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln,
- b) die Erhaltung und Gestaltung der Kulturlandschaft, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen Boden und Wasser,
- c) die Vorsorge für die Verwertung und den Absatz der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse,
- d) die Erhaltung der bäuerlichen Kultur,
- e) die Erbringung von Dienstleistungen.
(3) Aufgaben im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft sind insbesondere:
- a) die Wahrung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft bei der Erlassung und Vollziehung der für die Land- und Forstwirtschaft bedeutsamen Rechtsvorschriften, insbesondere durch die Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen sowie durch die Erstattung von Berichten, Vorschlägen und Gutachten an die gesetzgebenden Körperschaften und an Organe der Vollziehung,
- b) die Einflussnahme auf dem Gebiet der Agrar-, Wirtschafts- , Tourismus-, Sozial-, Steuer-, Preis-, Ernährungs- und Handelspolitik sowie des land- und forstwirtschaftlichen Kredit-, Schätzungs-, Gebühren- und Tarifwesens, des land- und forstwirtschaftlichen Bau- und Siedlungswesens, der Raumordnung, des Natur- und Umweltschutzes, des Verkehrs- und Energiewesens,
- c) die Ausübung des Rechts zur Entsendung von Vertretern der Landwirtschaftskammer in Körperschaften, Gerichte, Behörden, Beiräte und dergleichen, soweit dies in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, oder zur Erstattung entsprechender Vorschläge,
- d) die Wahrnehmung der Aufgaben einer Schiedsstelle nach § 364 Abs. 3 ABGB in Verbindung mit Art. III Z 2 des Zivilrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 91/2003,
- e) die Förderung des land- und forstwirtschaftlichen Versicherungs-, Werbe-, Ausstellungs-, Presse-, Informations- und Dokumentationswesens.
(4) Aufgaben im unmittelbaren Interesse der Mitglieder sind insbesondere:
- a) die Förderung der fachlichen Aus- und Weiterbildung der Mitglieder sowie der Lehr- und Berufsausbildung,
- b) die Schaffung von Einrichtungen zur Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Mitglieder oder die Mitwirkung daran,
- c) die Förderung von Organisationen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft wie Agrargemeinschaften, Waldwirtschaftsgemeinschaften, Maschinenringe, Genossenschaften u. ä.,
- d) die Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei der Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen,
- e) die Mitwirkung an der Regelung der Dienstverhältnisse sowie der Abschluss von Kollektivverträgen mit kollektivvertragsfähigen Dienstnehmerorganisationen,
- f) die Information und die Beratung ihrer Mitglieder in beruflichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, technischen, sozialen und kulturellen Fragen und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Behörden und Dienststellen,
- g) die Beratung ihrer Mitglieder in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten und die Gewährung von Rechtsschutz insbesondere in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vertretung vor Gerichten; Rechtsschutz muss nicht oder nicht im vollen Umfang gewährt werden, wenn
- 1. diese Leistung insbesondere im Bewusstsein der Grund- oder Aussichtslosigkeit des Einschreitens offenbar mutwillig verlangt wird oder wenn das Einschreiten aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung aussichtslos scheint,
- 2. der Aufwand im Verhältnis zum zu erwartenden Erfolg unverhältnismäßig hoch wäre oder
- 3. die Prozessführung im Einzelfall den von der Landwirtschaftskammer zu wahrenden Interessen widersprechen würde,
- h) die Erstattung von Gutachten in allen fachlichen Bereichen der Land- und Forstwirtschaft für öffentliche und private Auftraggeber,
- i) die Förderung einer ökologisch orientierten Landwirtschaft, insbesondere des biologischen Landbaues,
- j) die Mitwirkung bei der Durchführung der Arbeitsvermittlung.
(5) Die Landwirtschaftskammer kann sich zur Koordinierung und Durchsetzung ihrer Aufgaben mit gesetzlichen Interessenvertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern zur Bildung einer Dachorganisation zusammenschließen.
(6) Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Innsbruck.
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