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§ 61 TFLG 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.1996

§ 61

Abschluß des Einzelteilungsverfahrens

Ist der Einzelteilungsplan (Bescheid über die Ausscheidung einzelner Mitglieder) rechtskräftig geworden, so ist das Verfahren im Sinne des § 49 zu Ende zu führen.

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