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§ 49j TFLG 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2026

§ 49j

Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung,
Abschluss des Auseinandersetzungsverfahrens

Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung endet die Eigenschaft der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2. Die Übernahme der zu übertragenden Grundstücke ist zu verfügen. Weiters sind die Vermarkung und die grundbücherliche Durchführung zu veranlassen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Auseinandersetzungsverfahren durch Verlautbarung des Eintritts der Rechtskraft der Auseinandersetzungsentscheidung auf der Internetseite des Landes Tirol nach § 72 Abs. 1 abzuschließen. Ein Hinweis auf die Verlautbarung im Internet ist unter Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts für die Dauer von zwei Wochen in den betroffenen Gemeinden sowie bei der Agrarbehörde an der Amtstafel bekannt zu machen.

28.05.2026

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