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§ 68 TGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

4. Abschnitt

Gemeindewirtschaft

§ 68

Gemeindevermögen, öffentliches Gut, Gemeindegut

(1) Sachen und Rechte, über die die Gemeinde verfügungsberechtigt ist, und die Pflichten der Gemeinde bilden das Gemeindevermögen.

(2) Die dem Gemeingebrauch dienenden Teile des Gemeindevermögens bilden das öffentliche Gut.

(3) Jener Teil des Gemeindevermögens, der der Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften und der Bedürfnisse der Gemeinde dient, bildet das Gemeindegut.

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