§ 56
Verantwortlichkeit des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner Aufgaben
- a) in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde dem Gemeinderat und
- b) in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Landesregierung
- verantwortlich.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder des Gemeinderates, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach den §§ 50 Abs. 2 und 55 Abs. 2 übertragen worden ist.
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