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§ 56 TGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 56

Verantwortlichkeit des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner Aufgaben

  1. a) in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde dem Gemeinderat und
  2. b) in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde der Landesregierung

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder des Gemeinderates, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach den §§ 50 Abs. 2 und 55 Abs. 2 übertragen worden ist.

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