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§ 12 TGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 12

Gemeindesiegel

Die Gemeinden haben für den urkundlichen Verkehr ein Gemeindesiegel zu führen. Das Gemeindesiegel hat den Namen der Gemeinde und des politischen Bezirkes zu enthalten, dem die Gemeinde angehört, das Siegel wappenführender Gemeinden überdies das Gemeindewappen.

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