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§ 108a TGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.11.2021

§ 108a

Eröffnungsbilanz bei Vereinigung von Gemeinden

Zum 1. Jänner des Finanzjahres, in dem eine Vereinigung von Gemeinden nach § 4 wirksam wird, ist eine Eröffnungsbilanz nach § 38 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 zu erstellen, die der Gemeinderat längstens bis 30. Juni zu beschließen hat.

22.11.2021

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