§ 5
Förderungsmaßnahmen
Förderungsmaßnahmen sind:
- a) Beratung;
- b) Schulung;
- c) Gewährung von Darlehen;
- d) Gewährung von Zinsen-, Annuitäten- und sonstigen Kreditkostenzuschüssen;
- e) Gewährung von Beihilfen und Ausgleichszahlungen;
- f) Dienst- und Sachleistungen.
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