§ 4
Förderungsempfänger
Förderungen dürfen nur erfolgen zugunsten von:
- a) selbständigen und unselbständigen Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft;
- b) Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform;
- c) Fachvereinen und Fachverbänden, die von der Landwirtschaftskammer anerkannt sind;
- d) land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
- e) Weggemeinschaften, durch deren Wege in erheblichem Maße land- und forstwirtschaftliche Grundstücke erschlossen werden;
- f) Wassergenossenschaften, deren Zweck die Wasserversorgung landwirtschaftlicher Betriebe oder die Bewässerung oder Entwässerung landwirtschaftlicher Grundstücke ist;
- g) Betrieben der gewerblichen Wirtschaft, deren Förderung in erheblichem Maße der Land- und Forstwirtschaft dient.
04.04.2017
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