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§ 2 Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1974

§ 2

Besondere Ziele der Förderung

Im Sinne des § 1 sind Ziele der Förderung besonders:

  1. a) die Verbesserung der Einkommensverhältnisse der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft;
  2. b) die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsverhältnisse in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie die Sicherung ihrer Absatzverhältnisse;
  3. c) die Sicherung und die Erleichterung der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, vor allem in Berggebieten.

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