vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1974

§ 1

Allgemeine Ziele der Förderung

Die Förderung der Landwirtschaft in Tirol dient

  1. a) der Sicherung und der zeitgemäßen Entwicklung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen der Gesamtwirtschaft;
  2. b) der Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen;
  3. c) der Vorsorge für die Erhaltung und die Pflege der Umwelt unter Bedachtnahme auf die Ziele der Raumordnung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte