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§ 6 StLFA-OG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2026

§ 6

Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ausschusses sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die kooptierten Mitglieder, beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Fachleute.

15.06.2026

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