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§ 4 StLFA-OG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2026

§ 4

Geschäftstelle der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

(1) Bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft ist die Geschäftsstelle der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.

(2) Der Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist Geschäftsführer der Geschäftsstelle und wird von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft bestellt.

15.06.2026

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