§ 4
Geschäftstelle der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
(1) Bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft ist die Geschäftsstelle der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.
(2) Der Geschäftsführer der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ist Geschäftsführer der Geschäftsstelle und wird von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft bestellt.
15.06.2026
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
