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§ 4 StBHG-BVO 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

§ 4

Krisenplätze

In begründeten Ausnahmefällen können die in den § 2 und § 3 festgelegten Plätze steiermarkweit um 2 % überschritten werden.

08.01.2026

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