§ 4
Krisenplätze
In begründeten Ausnahmefällen können die in den § 2 und § 3 festgelegten Plätze steiermarkweit um 2 % überschritten werden.
08.01.2026
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Krisenplätze
In begründeten Ausnahmefällen können die in den § 2 und § 3 festgelegten Plätze steiermarkweit um 2 % überschritten werden.
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