§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Tragung der Kosten für die Einsammlung, die Ablieferung und die Beseitigung der im § 10 Abs. 3 Z 1 des Tiermaterialiengesetzes genannten Tierkörper (Falltiere) die getötet wurden oder verendet sind, sofern sich diese nicht in einem Schlachtbetrieb befinden, sowie deren unschädliche Entsorgung.
13.01.2025
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