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§ 1 Steiermärkische Falltierverordnung 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2024

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Tragung der Kosten für die Einsammlung, die Ablieferung und die Beseitigung der im § 10 Abs. 3 Z 1 des Tiermaterialiengesetzes genannten Tierkörper (Falltiere) die getötet wurden oder verendet sind, sofern sich diese nicht in einem Schlachtbetrieb befinden, sowie deren unschädliche Entsorgung.

13.01.2025

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