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§ 2 Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.2024

§ 2

Zusätzliche Aufgaben der Abteilungen

Zusätzlich hat jede Abteilung im Rahmen ihres Geschäftsbereiches wahrzunehmen:

19.12.2024

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