§ 2
Zusätzliche Aufgaben der Abteilungen
Zusätzlich hat jede Abteilung im Rahmen ihres Geschäftsbereiches wahrzunehmen:
- – Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und Art. 8 L-VG 2010,
- – materienbezogene EU-Angelegenheiten,
- – soweit die Ausarbeitung von Entwürfen für Landesgesetze der Abteilung 3 Verfassung und Inneres übertragen ist, materienbezogene Mitwirkung bei deren Ausarbeitung,
- – Zivile Landesverteidigung in Zusammenarbeit mit der Landesamtsdirektion.
19.12.2024
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