§ 4
Umfang der rechtlichen Aufsicht
Im Rahmen der rechtlichen Aufsicht sind zu überprüfen:
- 1. die Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen des StKBBG 2019 und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, ausgenommen die Verordnung gemäß § 5 Abs. 7 StKBBG 2019;
- 2. die Einhaltung der für die jeweilige Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erteilten Errichtungs- oder Betreuungsbewilligung.
11.07.2024
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