§ 8
Außerkrafttreten
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
- 1. das Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz, LGBl. Nr. 36/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 7/2022;
- 2. die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Vergütung für die Erhebung der Rundfunkabgabe, LGBl. Nr. 3/2008.
(2) Für Abgabenzeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, bleiben die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften weiterhin anwendbar.
22.01.2024
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