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§ 8 StKSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 8

Außerkrafttreten

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

  1. 1. das Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz, LGBl. Nr. 36/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 7/2022;
  2. 2. die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Vergütung für die Erhebung der Rundfunkabgabe, LGBl. Nr. 3/2008.

(2) Für Abgabenzeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, bleiben die in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften weiterhin anwendbar.

22.01.2024

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