§ 4
Zweckwidmung
Der um die Einhebungsvergütung verminderte Abgabenertrag ist für folgende Maßnahmen zweckgewidmet:
- 1. 75 % für Kulturförderungsmaßnahmen,
- 2. 15 % für Mietkosten, Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen von Museen und Kultureinrichtungen des Landes, Sportanlagen des Landes und des Landesarchivs,
- 3. 10 % für Sportförderungsmaßnahmen.
22.01.2024
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