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§ 5 Steiermärkische Geruchsimmissionsverordnung 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2023

§ 5

Darstellung der Geruchszonen

Die Darstellung der Geruchszonen im Entwicklungsplan des örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie im Flächenwidmungsplan hat unter Zugrundelegung des Mischgeruchskriteriums zu erfolgen, wobei die in § 27 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes festgelegten Beurteilungswerte an Jahresgeruchsstunden dann eingehalten werden, wenn folgende Gleichung gilt:

hi ..........einzelne berechnete Häufigkeiten (Jahresgeruchsstunden) je Geruchsart

Bi. .. .. .. .. .. Beurteilungsmaße gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes

12.01.2024

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