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§ 4 Steiermärkische Geruchsimmissionsverordnung 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2023

§ 4

Nicht zu berücksichtigende Geruchsemissionen

Geruchsemissionen im Zusammenhang mit Tierhaltungen, die ausschließlich der Selbstversorgung dienen, bleiben bei der Geruchsbeurteilung unberücksichtigt.

12.01.2024

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