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§ 44 StBSpG-DVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2023

6. Teil

Schlussbestimmungen

§ 44

Verweise

(1) Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften des Landes sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

  1. 1. Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2021;
  2. 2. Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien, BGBl. II Nr. 351/2011, in der Fassung BGBl. II Nr. 90/2017.

21.11.2023

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