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§ 16 StBSpG-DVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2023

2. Abschnitt

Canyoningführerprüfung

§ 16

Ausschreibung

Die Canyoningführerprüfung ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Canyoningführerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin auf der Homepage des Bergsportführerverbandes und zumachen. Die Ausschreibung hat Zeit und Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und die Anmeldungsfrist zu enthalten.

21.11.2023

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