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§ 17 StBSpG-DVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2023

§ 17

Zulassung

(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Canyoningführerprüfung ist an den Bergsportverband zu richten.

(2) Zur Canyoningführerprüfung sind Personen zuzulassen, die die Voraussetzungen nach § 4 StBSpG erfüllen und einen vom Bergsportverband durchgeführten Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Canyoningführerprüfung oder den Lehrgang zur Ausbildung von Canyoningführerinnen/Canyoningführern an einer Schule zur Ausbildung von Bewegungserzieherinnen/Bewegungserziehern und Sportlehrerinnen/Sportlehrern besucht haben und die erforderliche Praxis (§ 15 Abs. 2) nachgewiesen haben.

(3) Die Versagung der Zulassung zur Canyoningführerprüfung ist vom Bergsportverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

21.11.2023

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