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§ 37 StKDBR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

§ 37

SIII/N-Funktionszulage

Der/Dem Bediensteten des Entlohnungsschemas SIII/N, die/der keinen Anspruch auf eine Verwendungsentschädigung gemäß § 285 Stmk. L‑DBR hat und die/der nicht besser als in SIII/N6 eingestuft ist, gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der KAGes für die Führung des Dienstplanes, der mindestens sechs Bedienstete umfasst, eine Funktionszulage im Ausmaß von 68,50 Euro.

15.11.2023

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