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§ 6d StKBFG-Durchführungsverordnung 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 6d

Aus- und Rückzahlungen

(1) Die Förderungsbeiträge sind bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen und nach entsprechender Nachweislegung für alle Tageseltern einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers gemeinsam mittels Bescheid für das jeweils vergangene Kalenderjahr zu gewähren. Es ist jährlich zumindest ein Auszahlungstermin vorzusehen. Akontierungen sind zulässig und werden bei der Auszahlung gegengerechnet.

(2) Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuzahlen. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit Ansprüchen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers von Tageseltern auf Förderungsmittel nach dem Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetz 2019 mittels Bescheid geltend machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 128/2023

15.01.2024

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