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§ 8 Steiermärkische Ambulanzgebührenverordnung 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

§ 8

Ermäßigungen

Dem Rechtsträger der Landeskrankenanstalten bleibt die Möglichkeit gewahrt, Trägern der privaten Krankenversicherung, welche für eine entsprechend große Zahl von Ambulanzfällen die Kosten in voller Höhe übernehmen und direkt verrechnen, Ermäßigungen bis höchstens 10% zu gewähren.

07.06.2023

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