§ 7
Besondere Regelungen für Anlage 4
Für medizinisch-diagnostische Laboruntersuchungen aus Anlage 4 gelten folgende besondere Bedingungen:
- 1. Als Laboruntersuchungen gelten alle Untersuchungen, bei denen das Untersuchungsmaterial in der Anstalt selbst untersucht wird.
- 2. Sofern in der Anlage 4 nicht gesondert angeführt, gelten die Tarife unabhängig von den verwendeten Materialien.
- 3. Sofern in der Anlage 4 nicht gesondert angeführt, erfolgt die Verrechnung von labordiagnostischen Funktionstests, Tagesprofilen, Verlauftests und dergleichen je Einzeluntersuchung.
- 4. Bei der Verrechnung von „Laboruntersuchungen im Harn (Leistungen der Kat. 027) ist die Leistung Kreatinin unabhängig von der Art der Gewinnung bzw. der Sammlung gesondert zu verrechnen.
- 5. Muss das Untersuchungsmaterial an eine externe Untersuchungsanstalt weitergeleitet werden, so ist der hiefür der Krankenanstalt in Rechnung gestellte Betrag in voller Höhe einschließlich der Abgeltung des Manipulationsaufwandes der Patientin/dem Patienten vorzuschreiben.
07.06.2023
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