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§ 31 StLGBG 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

§ 31

Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung

Eine Person hat wegen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach § 29 Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. § 26 findet Anwendung.

01.06.2023

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