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§ 20 StLGBG 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

§ 20

Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 4 hat die/der Bedienstete auf ihr/sein Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

01.06.2023

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