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§ 1 StLGBG 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele

Ziel dieses Gesetzes ist

  1. 1. jede Ungleichbehandlung (Diskriminierung) von Personen auf Grund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Identität zu vermeiden sowie
  2. 2. durch besondere Frauenförderungs- und Gleichstellungsmaßnahmen die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern im Landes- und Gemeindedienst zu erreichen und bestehende Unterrepräsentationen von Frauen oder Männern zu beseitigen.

01.06.2023

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