vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 StLGBG 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

§ 19

Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 3 hat die/der Bedienstete Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

01.06.2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte