3. Abschnitt
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 17
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 1 nicht begründet worden, so ist die Dienstgeberin/der Dienstgeber gegenüber der Bewerberin/dem Bewerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bewerberin/der Bewerber
- 1. bei diskriminierungsfreier Auswahl die zu besetzende Stelle erhalten hätte, mindestens sechs Monatsbezüge oder
- 2. im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Stelle wegen der besseren Eignung der aufgenommenen Bewerberin/des aufgenommenen Bewerbers auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, bis zu drei Monatsbezügen des für die Gehaltsklasse 9, Gehaltsstufe 3 (§ 5 L-DBR) gebührenden Betrages.
01.06.2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
