§ 66
Auflösung des Dienstverhältnisses
Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:
- 1. Tod;
- 2. Dienstentsagung (§ 67);
3.
- a) bei Verwendung gemäß § 2b:
- durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
- b) bei sonstigen Verwendungen:
- aa) durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 2a Abs. 1 erfassten Landes gegeben ist,
- bb) durch Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 2a Abs. 1 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 2a Abs. 1 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist;
- 4. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 7 Abs. 2);
- 5. einverständliche Lösung (§ 43);
- 6. in Durchführung eines Disziplinarerkenntnisses, das die Entlassung ausspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1995
25.04.2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
