§ 2b
Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Verwendungen, die
- 1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
- 2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
- beinhalten, sind österreichischen Staatsbürgern zuzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1995
25.04.2023
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